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   BGH, 03.05.2022 - 1 StR 240/18   

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https://dejure.org/2022,12163
BGH, 03.05.2022 - 1 StR 240/18 (https://dejure.org/2022,12163)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2022 - 1 StR 240/18 (https://dejure.org/2022,12163)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - 1 StR 240/18 (https://dejure.org/2022,12163)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 356a StPO
    Unzulässige Anhörungsrüge

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftiger Sachentscheidung wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Antrag auf Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftiger Sachentscheidung wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begriff der Frist: Frist zur Abgabe

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - 1 StR 240/18
    Außerhalb des Rechtsbehelfs nach § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens durch eine - wie hier rechtskräftige - Sachentscheidung nicht mehr möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 08.11.2023 - 4 StR 149/23

    Verwerfung der Anhörungsrüge; Verwerfung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher - jenseits der aus den vorstehenden Gründen nicht veranlassten Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO - nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 5 StR 392/21 Rn. 5; Beschluss vom 3. Mai 2022 - 1 StR 240/18 mwN; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 349 Rn. 48 f.).
  • BGH, 25.04.2023 - 5 StR 392/21

    Zurückweisung der Gehörsrüge

    Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil das Verfahren durch den Beschluss des Senats vom 17. Februar 2023 rechtskräftig abgeschlossen ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens - jenseits der Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO - nicht mehr möglich ist (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 1 StR 240/18 mwN).
  • BGH, 15.12.2022 - 1 StR 742/08

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Ungeachtet der Frage, ob dem Angeklagten selbst ein Einsichtsrecht in die Verfahrensakte zusteht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 2 StR 45/20 Rn. 3 ff.), ist sein Antrag bereits deshalb unzulässig, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens - jenseits der Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO - nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 1 StR 240/18).
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